Art. 195 Steuergesetz (StG) - Meldepflicht Dritter
Art. 195 StG · Meldepflicht Dritter
1. Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen
a. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
b. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Versicherten oder Begünstigten erbrachten Leistungen;
c. einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
d. * kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über alle Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind;
e. * Arbeitgeber über alle notwendigen Angaben für die Veranlagung von Mitarbeiterbeteiligungen, welche ihren Angestellten eingeräumt wurden. Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 129 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer[25] erlassenen Bestimmungen gelten sinngemäss;
f. * die Arbeitslosenkassen über ausgerichtete Entschädigungen an Arbeitslose.
2. Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
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