Art. 193 Steuergesetz (StG) - Bescheinigungspflicht Dritter
Art. 193 StG · Bescheinigungspflicht Dritter
1. Dritte, die mit den Steuerpflichtigen in einem Vertragsverhältnis stehen oder standen, müssen ihnen das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen bescheinigen.
2. Insbesondere sind gegenüber den Steuerpflichtigen zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet
a. Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
b. Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
c. * Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem Versicherungsgesetz unterstehen, müssen sie zusätzlich einen Ausweis nach Art. 127 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer erstellen;
d. Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträge;
e. Personen, die mit den Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
3. Reichen die Steuerpflichtigen trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, kann die Veranlagungsbehörde sie von den Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.