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641.4 STG CH-OW

Art. 192a Steuergesetz (StG) - Notwendige Vertretung

Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Verfahrenspflichten - Pflichten der Steuerpflichtigen
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Art. 192a StG · Notwendige Vertretung

1. Die Steuerverwaltung kann von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertretung in der Schweiz bezeichnet.

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