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641.4 STG CH-OW

Art. 192 Steuergesetz (StG) - Weitere Mitwirkungspflichten

Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Verfahrenspflichten - Pflichten der Steuerpflichtigen
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Art. 192 StG · Weitere Mitwirkungspflichten

1. Die Steuerpflichtigen müssen alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.

2. Sie müssen auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

3. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VVGE.1999.00.Nr.38 · ow (Art. 192 StG)
Tax Authority's Demand for Non-Deductible Expenses Unlawful
Cited regarding the court's power to order information from the taxpayer.
VVGE.2007.08.Nr.36 · ow (Art. 192 Abs. 2 StG)
Taxpayer's Failed Challenge to Discretionary Tax Assessment
Cited in the context of the taxpayer's obligation to provide information and submit business records upon request.