Art. 191 Steuergesetz (StG) - Beilagen zur Steuererklärung
Art. 191 StG · Beilagen zur Steuererklärung
1. Der Steuererklärung natürlicher Personen sind insbesondere beizulegen
a. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
b. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines andern Organs juristischer Personen;
c. * Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden. Diese Verzeichnisse können auch auf Datenträgern, die von der Steuerverwaltung vorgegeben oder ausdrücklich anerkannt sind, eingereicht werden.
2. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen
a. * die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder
b. * bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.
3. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung der Dokumente nach Absatz 2 richtet sich nach Art. 957 - 958f OR.
4. Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn abgebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.