641.4
STG
CH-OW
Art. 190b Steuergesetz (StG) - c. Verfahren in Papierform
Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Verfahrenspflichten - Pflichten der Steuerpflichtigen
Art. 190b StG · c. Verfahren in Papierform
1. Die Steuererklärung kann anstelle der elektronischen Form auch in Papierform eingereicht werden.
2. Die Steuererklärung in Papierform kann von den Steuerpflichtigen bei der Steuerverwaltung bezogen werden.
3. Die steuerpflichtige Person muss die in Papierform eingereichte Steuererklärung persönlich unterschreiben.