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641.4 STG CH-OW

Art. 190a Steuergesetz (StG) - b. Elektronisches Verfahren

Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Verfahrenspflichten - Pflichten der Steuerpflichtigen
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Art. 190a StG · b. Elektronisches Verfahren

1. Die Steuererklärung kann in elektronischer Form eingereicht werden.

2. Das Veranlagungsverfahren wird in elektronischer Form durchgeführt. Die kantonale Steuerverwaltung kann der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellen.

3. Anstelle der Unterzeichnung ist bei elektronischen Eingaben eine elektronische Bestätigung der Angaben abzugeben. Der Regierungsrat legt fest, wie beim elektronischen Verkehr das Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllt ist.

4. Der Regierungsrat legt in Ausführungsbestimmungen die Einzelheiten für das elektronische Verfahren fest. Dabei ist die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten zu gewährleisten.

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