Art. 189a Steuergesetz (StG) - Aufbewahrung von Steuerakten
Art. 189a StG · Aufbewahrung von Steuerakten
1. Steuerakten können auf Papier oder elektronisch aufbewahrt werden.
2. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung und elektronische Aufbewahrung von Steuerakten und regelt insbesondere die Voraussetzungen, unter welchen die Papierakten nach der Konversion in die elektronische Form vernichtet werden dürfen.
3. Die Digitalisierung und elektronische Aufbewahrung von Steuerakten kann an Dritte ausgelagert werden, sofern
a. das Datenschutzgesetz des Kantons Obwalden weiterhin anwendbar bleibt;
b. die Datenbearbeitung ausschliesslich in der Schweiz stattfindet;
c. die Speicherung und Verarbeitung der Daten zu jedem Zeitpunkt auf Servern mit Standort in der Schweiz erfolgt;
d. der Auftragnehmer schriftlich garantiert, dass der Datenschutz nach den kantonalen Vorgaben sichergestellt ist;
e. es sich beim Auftragnehmer um eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz handelt, welche nicht ausländisch beherrscht ist.
4. Steuerakten sind mindestens 20 Jahre nach Ablauf der in Frage stehenden Steuerperiode aufzubewahren.