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641.4 STG CH-OW

Art. 188 Steuergesetz (StG) - Bezugsverjährung

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Verjährung
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Art. 188 StG · Bezugsverjährung

1. Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagungen rechtskräftig geworden sind.

2. Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Art. 187 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes.

3. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

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