641.4
STG
CH-OW
Art. 188 Steuergesetz (StG) - Bezugsverjährung
Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Verjährung
Art. 188 StG · Bezugsverjährung
1. Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagungen rechtskräftig geworden sind.
2. Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Art. 187 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes.
3. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.