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641.4 STG CH-OW

Art. 187 Steuergesetz (StG) - Veranlagungsverjährung

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Verjährung
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Art. 187 StG · Veranlagungsverjährung

1. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben Art. 231 und Art. 272 dieses Gesetzes.

2. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still

a. während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;

b. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;

c. solange weder die Steuerpflichtigen noch Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

3. Die Verjährung beginnt neu mit

a. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die den Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;

b. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die Steuerpflichtigen oder Mithaftende;

c. der Einreichung eines Erlassgesuches;

d. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.

4. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt auf jeden Fall 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

VVGE.1999.00.Nr.21 · ow (Art. 187 Abs. 1 StG)
Capital Gains Tax Lien on Real Estate Upheld
This provision, concerning the limitation period for assessing taxes, was applied to determine that the tax was not time-barred.
VVGE.1999.00.Nr.21 · ow (Art. 187 Abs. 2 Bst. b StG)
Capital Gains Tax Lien on Real Estate Upheld
This provision states that the limitation period does not begin or is suspended as long as the tax claim is secured, which was relevant to the non-prescription of the tax.
VVGE.2005.06.Nr.43 · ow (Art. 187 StG)
Municipality Development Charges Statute of Limitations Case
Cited as the basis for the five-year limitation period for tax assessments, which the court analogously applies to development contributions.