Art. 187 Steuergesetz (StG) - Veranlagungsverjährung
Art. 187 StG · Veranlagungsverjährung
1. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben Art. 231 und Art. 272 dieses Gesetzes.
2. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still
a. während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
b. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
c. solange weder die Steuerpflichtigen noch Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
3. Die Verjährung beginnt neu mit
a. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die den Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
b. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die Steuerpflichtigen oder Mithaftende;
c. der Einreichung eines Erlassgesuches;
d. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
4. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt auf jeden Fall 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.