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641.4 STG CH-OW

Art. 186 Steuergesetz (StG)

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Fristen
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Art. 186 StG

1. Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.

2. Eine von einer Behörde oder Amtsstelle angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.

3. ...

4. Für die Berechnung von Fristen sowie die Wiederherstellung von Fristen gelten die Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren sinngemäss. Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden keine Anwendung.

5. Der Regierungsrat legt bei elektronischer Zustellung von Verfügungen und anderen Mitteilungen den Beginn des Fristenlaufs in Ausführungsbestimmungen fest.

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