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641.4 STG CH-OW

Art. 184 Steuergesetz (StG) - Vertragliche Vertretung

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen
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Art. 184 StG · Vertragliche Vertretung

1. Die Steuerpflichtigen können sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Wird in der Steuererklärung eine Vertreterin oder ein Vertreter bevollmächtigt, so ist die Veranlagung der bevollmächtigten Person zuzustellen.

2. Als Vertreterin oder Vertreter sind Personen zugelassen, die handlungsfähig sind und in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen. Die Behörde kann die Vertreterin oder den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

3. Zur Vertretung sind auch juristische Personen und Personengesamtheiten zugelassen, deren Organe oder Gesellschafter die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.

4. Haben Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keine gemeinsame Vertretung oder keine gemeinsame Zustelladresse bezeichnet, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam.

5. Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.

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