641.4
STG
CH-OW
Art. 183 Steuergesetz (StG) - Eröffnung
Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen
Art. 183 StG · Eröffnung
1. Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Kapital), den Steuersatz, den Steuerfuss und die Steuerbeträge fest. Zudem wird den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften der Stand des Eigentumskapitals nach Veranlagung der Gewinnsteuer und Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen bekannt gegeben.
2. Ist der Aufenthalt von Steuerpflichtigen unbekannt oder befinden sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertreterin oder einen Vertreter zu haben, so kann ihnen ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.