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641.4 STG CH-OW

Art. 182 Steuergesetz (StG) - Beweisabnahme

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen
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Art. 182 StG · Beweisabnahme

1. Die von Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, für die Veranlagung erhebliche Tatsachen festzustellen.

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