641.4
STG
CH-OW
Art. 182 Steuergesetz (StG) - Beweisabnahme
Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen
Art. 182 StG · Beweisabnahme
1. Die von Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, für die Veranlagung erhebliche Tatsachen festzustellen.