Art. 181 Steuergesetz (StG) - Akteneinsicht
Art. 181 StG · Akteneinsicht
1. Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
2. Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3. Das Gesuch um Einsicht in die nicht von den Steuerpflichtigen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten ist bei der Veranlagungsbehörde einzureichen, die darüber entscheidet.
4. Wird den Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihnen die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
5. Auf Wunsch der Steuerpflichtigen bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Rekurs angefochten werden kann.
6. Die Akteneinsicht gemäss den Absätzen 1 bis 5 steht auch den Erben verstorbener Steuerpflichtiger zu.