Art. 180 Steuergesetz (StG)
Art. 180 StG
1. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zustehenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus; Absatz 5 bleibt vorbehalten.
2. Sie unterschreiben die Steuererklärung in Papierform gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nicht unterzeichnenden Ehegatten eine entsprechende Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.
3. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.
4. Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörde an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet.
5. Bei den Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern muss jeder Ehegatte die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zustehenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten für sich alleine ausüben.