641.4
STG
CH-OW
Art. 179a Steuergesetz (StG) - Amtshilfe der Steuerbehörde
Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Amtspflichten
Art. 179a StG · Amtshilfe der Steuerbehörde
1. Die Steuerverwaltung erteilt den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie deren Durchführungsorganen auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte, soweit hierfür ein vorrangiges öffentliches Interesse besteht und soweit diese Behörden die Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
2. Die Steuerverwaltung erstattet dem Handelsregister Meldung, falls innert drei Monaten nach Ablauf der entsprechenden Fristen von der juristischen Person gemäss Art. 191 Abs. 2 Bst. a dieses Gesetzes keine unterzeichnete Jahresrechnung eingereicht wurde.