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641.4 STG CH-OW

Art. 179 Steuergesetz (StG) - Amtshilfe anderer Behörden

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Amtspflichten
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Art. 179 StG · Amtshilfe anderer Behörden

1. Die Behörden, Departemente und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Steuerbehörden auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Auskünfte. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.

2. Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe trifft Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

3. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

4. Die Einwohnerregisterstelle hat der kantonalen Steuerverwaltung sämtliche Mutationen im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Personen zu melden.

5. Die Grundbuchämter haben der kantonalen Steuerverwaltung alle Rechtsgeschäfte, die der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer unterliegen können, unverzüglich zu melden.

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