641.4
STG
CH-OW
Art. 178 Steuergesetz (StG) - Amtshilfe unter Steuerbehörden
Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Amtspflichten
Art. 178 StG · Amtshilfe unter Steuerbehörden
1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie haben den Steuerbehörden anderer Kantone die benötigten Auskünfte kostenlos zu erteilen und ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten zu gewähren. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen sind geheimzuhalten.
2. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton nach der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so ist den Steuerbehörden dieses Kantons von der Steuererklärung und von der Veranlagung Kenntnis zu geben.