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641.4 STG CH-OW

Art. 177 Steuergesetz (StG) - Geheimhaltungspflicht

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Amtspflichten
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Art. 177 StG · Geheimhaltungspflicht

1. Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.

2. Eine Auskunft ist zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht gegeben ist. Es ist ein entsprechendes Begehren einzureichen, über das die Vorsteherin oder der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung entscheidet.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VVGE.2011.13.Nr.13 · ow (Art. 177 Abs. 2 und 179a StG)
Employer's Duty to Cooperate in Foreign Nationals' Legislation and Requirements for Settlement Permits
These provisions provide a legal basis for the disclosure of data to alien authorities.