Art. 176 Steuergesetz (StG) - Ausstand
Art. 176 StG · Ausstand
1. Personen, die beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken haben, sind verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn sie
a. an der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind;
c. eine Partei vertreten oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d. aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2. Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.
3. Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet bei Verwaltungsangestellten die vorgesetzte Behörde, bei Mitgliedern von Kollegialbehörden die Kollegialbehörde.