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641.4 STG CH-OW

Art. 174 Steuergesetz (StG) - Rekursbehörde

Verfahrensrecht - Behördenorganisation - Rechtsmittelbehörden
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Art. 174 StG · Rekursbehörde

1. Als Rekursbehörde amtet die von der Steuerbehörde unabhängige kantonale Steuerrekurskommission. Sie besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, vier Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die vom Kantonsrat auf vier Jahre gewählt werden.

2. Die Präsidentin oder der Präsident kann über alle Rekurse, in denen nicht ein höherer Steuerbetrag als Fr. 1 000.- streitig ist, selbständig entscheiden.

3. Das Sekretariat der kantonalen Steuerrekurskommission wird durch den Regierungsrat bestellt.

4. Angehörige der kantonalen Steuerverwaltung sind als Mitglieder sowie als Sekretärin oder Sekretär der kantonalen Steuerrekurskommission nicht wählbar.

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