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641.4 STG CH-OW

Art. 173 Steuergesetz (StG) - Einsprachebehörde

Verfahrensrecht - Behördenorganisation - Steuerbehörden
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Art. 173 StG · Einsprachebehörde

1. Als Einsprachebehörde amtet die entsprechende Veranlagungsbehörde.

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