Art. 16a Steuergesetz (StG) - Besteuerung nach dem Aufwand b. Bemessung und Berechnung
Art. 16a StG · Besteuerung nach dem Aufwand b. Bemessung und Berechnung
1. Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährlichen in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen
a. Fr. 400 000.-;
b. für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes;
c. für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Art. 5 dieses Gesetzes.
2. Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet.
3. Der pauschalen Vermögenssteuer, welche nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet wird, unterliegen mindestens die in Absatz 4 erwähnten Vermögenswerte. Als Bemessungsgrundlage gilt mindestens das Zehnfache der Bemessungsgrundlage für die pauschale Einkommenssteuer.
4. Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag
a. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;
b. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
c. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;
d. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;
e. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen; und
f. der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzlich oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
5. Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 4 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.