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641.4 STG CH-OW

Art. 168 Steuergesetz (StG) - Zuständige Gemeindestelle

Verfahrensrecht - Behördenorganisation - Steuerbehörden
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Art. 168 StG · Zuständige Gemeindestelle

1. Die Einwohnergemeinden arbeiten bei der Vorbereitung der Steuerveranlagungsgrundlagen gemäss Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung mit. Sie bereinigen insbesondere das Verzeichnis der Steuerpflichtigen.

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