641.4
STG
CH-OW
Art. 168 Steuergesetz (StG) - Zuständige Gemeindestelle
Verfahrensrecht - Behördenorganisation - Steuerbehörden
Art. 168 StG · Zuständige Gemeindestelle
1. Die Einwohnergemeinden arbeiten bei der Vorbereitung der Steuerveranlagungsgrundlagen gemäss Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung mit. Sie bereinigen insbesondere das Verzeichnis der Steuerpflichtigen.