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641.4 STG CH-OW

Art. 167a Steuergesetz (StG) - Kantonale Finanzverwaltung

Verfahrensrecht - Behördenorganisation - Steuerbehörden
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Art. 167a StG · Kantonale Finanzverwaltung

1. Die kantonale Finanzverwaltung ist unmittelbares Organ des Finanzdepartements zum Steuerbezug.

2. Sie ist verantwortlich für einen einheitlichen Steuerbezug, das Erlasswesen sowie die Abrechnungen mit den Gemeinden.

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