641.4
STG
CH-OW
Art. 167a Steuergesetz (StG) - Kantonale Finanzverwaltung
Verfahrensrecht - Behördenorganisation - Steuerbehörden
Art. 167a StG · Kantonale Finanzverwaltung
1. Die kantonale Finanzverwaltung ist unmittelbares Organ des Finanzdepartements zum Steuerbezug.
2. Sie ist verantwortlich für einen einheitlichen Steuerbezug, das Erlasswesen sowie die Abrechnungen mit den Gemeinden.