641.4
STG
CH-OW
Art. 166 Steuergesetz (StG) - Finanzdepartement
Verfahrensrecht - Behördenorganisation - Aufsichtsbehörden
Art. 166 StG · Finanzdepartement
1. Das Finanzdepartement leitet das gesamte Steuerwesen. Ihm sind die Vorsteherin oder der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung und der kantonalen Finanzverwaltung unterstellt.