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641.4 STG CH-OW

Art. 166 Steuergesetz (StG) - Finanzdepartement

Verfahrensrecht - Behördenorganisation - Aufsichtsbehörden
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Art. 166 StG · Finanzdepartement

1. Das Finanzdepartement leitet das gesamte Steuerwesen. Ihm sind die Vorsteherin oder der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung und der kantonalen Finanzverwaltung unterstellt.

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