641.4
STG
CH-OW
Art. 165 Steuergesetz (StG) - Regierungsrat
Verfahrensrecht - Behördenorganisation - Aufsichtsbehörden
Art. 165 StG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das gesamte Steuerwesen aus. Er wählt die Vorsteherin oder den Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung und der kantonalen Finanzverwaltung.
2. Er erlässt vor jeder Haupteinschätzung die Ausführungsbestimmungen.