Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.4 STG CH-OW

Art. 165 Steuergesetz (StG) - Regierungsrat

Verfahrensrecht - Behördenorganisation - Aufsichtsbehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 165 StG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das gesamte Steuerwesen aus. Er wählt die Vorsteherin oder den Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung und der kantonalen Finanzverwaltung.

2. Er erlässt vor jeder Haupteinschätzung die Ausführungsbestimmungen.

← Art. 164 StG Steuergesetz (StG) - Gegenstand des Gesetzes Art. 166 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →