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641.4 STG CH-OW

Art. 162 Steuergesetz (StG) - Steuersatz

Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern) - Handänderungssteuer - Steuerberechnung
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Art. 162 StG · Steuersatz

1. Die Handänderungssteuer beträgt 1,5 Prozent des als Bemessungsgrundlage dienenden Wertes des Grundstückes.

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