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641.4 STG CH-OW

Art. 159 Steuergesetz (StG)

Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern) - Handänderungssteuer - Steuerbefreiung
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Art. 159 StG

1. Von der Handänderungssteuer befreit sind Veräusserungen von Grundstücken bei

a. * einem Kaufpreis unter Fr. 5 000.-;

b. Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;

c. * Rechtsgeschäften unter Ehegatten, Verwandten in auf- und absteigender Linie, eingeschlossen Adoptiv- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegersohn und Schwiegertochter, unter Geschwistern sowie bei Scheidung;

d. Landumlegungen, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Strassenbau;

e. * Umstrukturierungen im Sinne von Art. 21 und 81 dieses Gesetzes;

f.-h. * ...

i. Zwangsvollstreckungsverfahren für den Schuldner, die Konkursmasse, die Pfandgläubiger, den Pfandeigentümer und den Pfandbürgen, sofern Gläubiger zu Verlust kommen;

k. Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum und umgekehrt, ohne dass die Person oder der Umfang der Beteiligung ändern; bei Änderung der Beteiligung ist die Handänderungssteuer auf dem Zuwachs geschuldet;

l. körperliche Teilung von gemeinschaftlichem Grundeigentum, soweit die zugeteilten Liegenschaftsparzellen den bisherigen Anteilen entsprechen; bei Veränderung der Anteile ist die Handänderungssteuer auf dem Zuwachs geschuldet.

2. Wer ein Grundstück veräussert, ist von der Handänderungssteuer befreit bei

a. Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstückes, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrundstückes im Kanton verwendet wird;

b. * vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Kanton verwendet wird;

c. * Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstbenutzten Wohnliegenschaft oder selbstbenutzter Anteile daran (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer selbstbenutzten Ersatzliegenschaft im Kanton verwendet wird.

3. Die Steuerbefreiung gemäss Absatz 2 Buchstaben a bis c wird im Nachsteuerverfahren aufgehoben, wenn das Ersatzgrundstück veräussert oder dauernd einer anderen Nutzung zugeführt wird. Die Zuständigkeit für die Nachbesteuerung ist in Art. 145a und 145b dieses Gesetzes geregelt.

4. Bei Veräusserung von Grundstücken sind von der Handänderungssteuer befreit

a. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes;

b. der Kanton und seine Anstalten, die Gemeinden und die öffentlichen Körperschaften und Anstalten, soweit die Veräusserung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erfolgt, sowie die Zweckverbände von Gemeinden;

c. ausländische Staaten im Rahmen von Art. 76 Bst. i dieses Gesetzes.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VVGE.1995.96.Nr.46 · ow (Art. 159 Abs. 2 Bst. c StG)
Tax Act Article 159(2)(c) - Real Estate Transfer Tax Exemption for Second Homes
This provision is the legal basis for the tax exemption on property transfers when the proceeds from selling a self-used residential property are used to acquire a replacement property within the canton.
VVGE.1997.98.Nr.41 · ow (Art. 159 Abs. 3 Bst. b StG)
Cantonal Bank's Land Transfer Tax Exemption Limited to Banking Operations
This provision is used as the legal basis for determining the tax exemption for property transfers by cantons and their institutions, requiring a direct connection to their public duties.