641.4
STG
CH-OW
Art. 158 Steuergesetz (StG)
Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern) - Handänderungssteuer - Steuersubjekt
Art. 158 StG
1. Die Handänderungssteuer ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, von der veräussernden und von der erwerbenden Person zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Die solidarische Haftung kann nicht wegbedungen werden.
2. Veräussert oder erwirbt eine Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit ein Grundstück, so wird die gemäss Absatz 1 anfallende hälftige Steuer von allen Beteiligten der Personengesamtheit solidarisch geschuldet.
3. Ist die veräussernde oder erwerbende Person von der Handänderungssteuer gemäss Art. 159 Abs. 1 Bst. i sowie Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes befreit, so schuldet die Partei, die eine Steuerbefreiung nicht beanspruchen kann, die Hälfte der Steuer.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VVGE.2005.06.Nr.18 · ow (Art. 158 Abs. 1 StG)
Buyer's Real Estate Transfer Tax Burden Not Subject to Revision
Determines that the parties can contractually define the subject of the real estate transfer tax, overriding the default legal provision.