641.4
STG
CH-OW
Art. 156 Steuergesetz (StG)
Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern) - Grundstückgewinnsteuer - Steuerberechnung - Ermässigung und Erhöhung
Art. 156 StG
1. Die Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer Eigentumsdauer von
a. weniger als einem Jahr um 30 Prozent;
b. von einem bis weniger als zwei Jahren um 20 Prozent;
c. von zwei bis weniger als drei Jahren um 10 Prozent.
2. Massgebend für die Eigentumsdauer eines der Grundstückgewinnsteuer unterliegenden Grundstückes ist die letzte steuerbegründende Veräusserung. Die Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen unterbricht die Eigentumsdauer.
3. ...
4. Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung erworben, so wird für die Berechnung der Eigentumsdauer auf die letzte Veräusserung abgestellt, die keinen Steueraufschub bewirkt hat oder bewirkt hätte.
5. ...