641.4
STG
CH-OW
Art. 155 Steuergesetz (StG)
Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern) - Grundstückgewinnsteuer - Steuerberechnung - Steuersatz
Art. 155 StG
1. Die einfache Grundstückgewinnsteuer beträgt 2 Prozent des Grundstückgewinns.
2. Grundstückgewinne unter Fr. 5 000.- werden nicht besteuert.