641.4
STG
CH-OW
Art. 154 Steuergesetz (StG)
Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern) - Grundstückgewinnsteuer - Steuerobjekt - Teilveräusserung
Art. 154 StG
1. Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis auf die einzelnen Parzellen anteilmässig aufzuteilen.
2. Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig anrechenbar.
3. Verluste aus Teilveräusserungen können den Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzellen oder Stockwerkeigentumsliegenschaften zugerechnet werden.