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641.4 STG CH-OW

Art. 154 Steuergesetz (StG)

Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern) - Grundstückgewinnsteuer - Steuerobjekt - Teilveräusserung
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Art. 154 StG

1. Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis auf die einzelnen Parzellen anteilmässig aufzuteilen.

2. Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig anrechenbar.

3. Verluste aus Teilveräusserungen können den Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzellen oder Stockwerkeigentumsliegenschaften zugerechnet werden.

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