Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.4 STG CH-OW

Art. 153 Steuergesetz (StG)

Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern) - Grundstückgewinnsteuer - Steuerobjekt - Gesamtveräusserung
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Art. 153 StG

1. Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, so ist der Gewinn je gesondert zu ermitteln.

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