641.4
STG
CH-OW
Art. 152b Steuergesetz (StG) - Anlagekosten bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern) - Grundstückgewinnsteuer - Steuerobjekt - Anlagekosten
Art. 152b StG · Anlagekosten bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
1. Die für die Grundstückgewinnsteuer massgeblichen Anlagekosten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens entsprechen dem Buchwert zuzüglich der bisher vorgenommenen Abschreibungen gemäss Art. 20 Abs. 6 dieses Gesetzes.
2. Der in diesen Anlagekosten enthaltene Erwerbspreis ist jedoch nicht massgebend, soweit das Grundstück durch eine steueraufschiebende Veräusserung erworben worden ist. In solchen Fällen ist derjenige Erwerbspreis massgebend, welcher der letzten steuerbegründenden Veräusserung zugrunde lag.