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641.4 STG CH-OW

Art. 152a Steuergesetz (StG) - Anlagekosten bei Besitzesdauer über zehn Jahre

Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern) - Grundstückgewinnsteuer - Steuerobjekt - Anlagekosten
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Art. 152a StG · Anlagekosten bei Besitzesdauer über zehn Jahre

1. Ist das Grundstück im Zeitpunkt der Veräusserung überbaut und besass es die steuerpflichtige Person länger als zehn vollendete Jahre, werden die Anlagekosten pauschaliert, sofern keine höheren Anlagekosten nachgewiesen werden. Die Pauschale wird in Prozenten des Veräusserungserlöses bemessen.

Besitzesdauer (begonnene Jahre) | Pauschale in Prozenten des Veräusserungserlöses

11 | 80

12 | 79

13 | 78

14 | 77

15 | 76

16 | 75

17 | 74

18 | 73

19 | 72

20 | 71

21 | 70

22 | 69

23 | 68

24 | 67

25 | 66

Ab 25 vollendeten Jahren | 65

2. Ist das Grundstück im Zeitpunkt der Veräusserung nicht überbaut und besass es die steuerpflichtige Person länger als zehn vollendete Jahre, werden die Anlagekosten pauschaliert, sofern keine höheren Anlagekosten nachgewiesen werden. Die Pauschale wird in Prozenten des Veräusserungserlöses bemessen.

Besitzesdauer (begonnene Jahre) | Pauschale in Prozenten des Veräusserungserlöses

11 | 64.0

12 | 63.3

13 | 62.4

14 | 61.6

15 | 60.8

16 | 60.0

17 | 59.2

18 | 58.4

19 | 57.6

20 | 56.8

21 | 56.0

22 | 55.2

23 | 54.4

24 | 53.6

25 | 52.8

Ab 25 vollendeten Jahren | 52.0

3. Höhere Anlagekosten werden angerechnet, sofern sie die steuerpflichtige Person vollständig nachweist.

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