Art. 152 Steuergesetz (StG) - Anrechenbare Aufwendungen
Art. 152 StG · Anrechenbare Aufwendungen
1. Als wertvermehrende Aufwendungen sind anrechenbar
a. Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Erschliessungen, Meliorationen und andere dauernde Verbesserungen des Grundstückes, nach Abzug allfälliger Versicherungsleistungen und Beiträgen von Bund, Kanton oder Gemeinde; Baukreditzinsen und Baurechtszinsen sind nur als Aufwendungen anrechenbar, falls sie nicht als Schuldzinsen gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes von den Einkünften abgezogen werden konnten;
b. Grundeigentümerbeiträge, wie Anschlussgebühren und Perimeterbeiträge für Erschliessungsanlagen, Bodenverbesserungen, Wasserbau und Lawinenverbauungen;
c. * Aufwendungen, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der Provisionen und Vermittlungsgebühren in üblicher Höhe, soweit sie nicht bereits im Erwerbspreis enthalten sind. Diese Aufwendungen können zusätzlich zur Pauschale gemäss Art. 152a Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes geltend gemacht werden.
2. Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten Aufwendungen.