641.4
STG
CH-OW
Art. 151 Steuergesetz (StG) - Erwerbspreis
Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern) - Grundstückgewinnsteuer - Steuerobjekt - Anlagekosten
Art. 151 StG · Erwerbspreis
1. Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.
2. Der Erwerbspreis ist jedoch nicht massgebend, soweit das Grundstück durch eine steueraufschiebende Veräusserung erworben worden ist. In solchen Fällen ist jener Erwerbspreis massgebend, welcher bei der letzten steuerbegründenden Veräusserung zugrunde lag.
3. Wurde ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so gilt der im Zeitpunkt des Übergangs steuerlich massgebende Buchwert, vermehrt um die wiedereingebrachten Abschreibungen als Erwerbspreis.