641.4
STG
CH-OW
Art. 150 Steuergesetz (StG)
Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern) - Grundstückgewinnsteuer - Steuerobjekt - Anlagekosten
Art. 150 StG
1. Die Anlagekosten setzen sich zusammen aus dem Erwerbspreis und den wertvermehrenden anrechenbaren Aufwendungen.
2. Bei Veräusserung eines Grundstückes, bei dessen Erwerb, Bau oder Verbesserung die Besteuerung im Sinne von Art. 145 Bst. d und e dieses Gesetzes oder einer entsprechenden Bestimmung eines anderen Kantons aufgeschoben wurde, wird der wieder angelegte, aufgeschobene Gewinn von den Anlagekosten abgezogen.
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