Art. 15 Steuergesetz (StG) - Haftung und Mithaftung für die Steuer
Art. 15 StG · Haftung und Mithaftung für die Steuer
1. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Einkommen und das Vermögen der Kinder entfällt.
2. Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.
3. Mit den Steuerpflichtigen haften solidarisch
a. unter der elterlichen Sorge stehende Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
b. in der Schweiz wohnende Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;
c. Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu drei Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuer, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat;
d. Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn die Steuerpflichtigen keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben.
4. Mit den Steuernachfolgern haften für die Steuern des Erblassers solidarisch die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt, sofern sie diese Tätigkeit gewerbsmässig ausüben. Die Haftung entfällt, wenn die Haftenden nachweisen, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben.
5. Ist die Erbfolge oder sind die Beteiligten ungewiss, so dass Einkommen und Vermögen als Ganzes besteuert werden, so haften die Erben oder die Beteiligten unbeschränkt und solidarisch.