641.4
STG
CH-OW
Art. 149 Steuergesetz (StG)
Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern) - Grundstückgewinnsteuer - Steuerobjekt - Veräusserungserlös
Art. 149 StG
1. Als Veräusserungserlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.
2. Werden Grundstücke aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen überführt, so gilt als Erlös der Wert, zu dem das Grundstück in die Bilanz der Unternehmung aufgenommen wird.
3. Wird kein Kaufpreis festgelegt, so ist der im Zeitpunkt der Veräusserung geltende Verkehrswert massgebend.
4. Beim Tausch gilt als Veräusserungserlös der Verkehrswert des eingetauschten Grundstückes.