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641.4 STG CH-OW

Art. 148 Steuergesetz (StG)

Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern) - Grundstückgewinnsteuer - Steuerobjekt - Grundstückgewinn
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Art. 148 StG

1. Der Grundstückgewinn besteht aus der Differenz zwischen Veräusserungserlös und Anlagekosten.

2. Massgebend für die Berechnung des Grundstückgewinns ist die letzte steuerbegründende Veräusserung ohne Steueraufschub.

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