641.4
STG
CH-OW
Art. 148 Steuergesetz (StG)
Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern) - Grundstückgewinnsteuer - Steuerobjekt - Grundstückgewinn
Art. 148 StG
1. Der Grundstückgewinn besteht aus der Differenz zwischen Veräusserungserlös und Anlagekosten.
2. Massgebend für die Berechnung des Grundstückgewinns ist die letzte steuerbegründende Veräusserung ohne Steueraufschub.