641.4
STG
CH-OW
Art. 146 Steuergesetz (StG)
Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern) - Grundstückgewinnsteuer - Steuersubjekt
Art. 146 StG
1. Steuerpflichtig sind jene Personen, die ein Grundstück veräussern.
2. Veräussert eine Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit ein Grundstück, so wird die Steuer, bemessen nach dem Gewinn als Ganzem, von allen Beteiligten solidarisch geschuldet.
3. Beim Tausch liegen mehrere Rechtsgeschäfte zu Grunde. Jede daran beteiligte Person wird für sich steuerpflichtig.
4. Der Steueranspruch entsteht mit der Veräusserung.