641.4
STG
CH-OW
Art. 145a Steuergesetz (StG) - Nachbesteuerung bei Ersatzbeschaffung ausserhalb des Kantons
Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern) - Grundstückgewinnsteuer - Steuertatbestand
Art. 145a StG · Nachbesteuerung bei Ersatzbeschaffung ausserhalb des Kantons
1. Wird das ausserkantonale Ersatzgrundstück nach einer im Kanton aufgeschobenen Besteuerung veräussert oder einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der aufgeschobene Grundstückgewinn während der ersten fünf Jahre im Kanton Obwalden, nach Ablauf der fünf Jahre in dem Kanton, in dem das Ersatzgrundstück liegt, nachzubesteuern.
2. Kann der aufgeschobene Grundstückgewinn im anderen Kanton nicht besteuert werden oder verzichtet der andere Kanton zugunsten des Kantons Obwalden auf die Besteuerung, wird die ursprüngliche Veranlagung aufgehoben und der aufgeschobene Gewinn nachbesteuert.