Art. 145 Steuergesetz (StG) - Steueraufschiebende Veräusserung
Art. 145 StG · Steueraufschiebende Veräusserung
1. Die Besteuerung wird aufgeschoben bei Eigentumswechsel durch
a. Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
b. * Rechtsgeschäfte unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB), zur Abgeltung von Mehrwertanteilen (Art. 206 ZGB) sowie zur Abgeltung von scheidungsrechtlichen Ansprüchen, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
c. * Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
d. * vollständige oder teilweise Veräusserung eines selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz gelegenen selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
e. * Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft oder selbstgenutzter Anteile daran (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird;
f. * Rechtsgeschäfte von Gesellschaften, die nach Art. 76 Abs. 1 Bst. d bis i dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit sind und im Rahmen von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 81 dieses Gesetzes erfolgen.
2. Der Steueraufschub gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e ist durch die steuerpflichtige Person schriftlich zu beantragen.
3. Der Steueraufschub gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e gilt nur soweit, als der in die Ersatzliegenschaft reinvestierte Betrag die Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft übersteigt.
4. Die aufgeschobene Besteuerung gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e wird im Verfahren nach Art. 230 dieses Gesetzes nachträglich besteuert, wenn das Ersatzgrundstück veräussert oder dauernd einer anderen Nutzung zugeführt wird.