Art. 144 Steuergesetz (StG) - Steuerbegründende Veräusserung
Art. 144 StG · Steuerbegründende Veräusserung
1. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder Anteilen von solchen, die
a. zum Privatvermögen gehören;
b. land- und forstwirtschaftlicher Natur sind; vorbehalten bleibt die Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen gemäss Art. 20 Abs. 6 dieses Gesetzes;
c. * im Eigentum von den in Art. 76 Abs. 1 Bst. e bis i dieses Gesetzes genannten juristischen Personen stehen;
d. * im Eigentum von den in Art. 76 Abs. 1 Bst. b und c dieses Gesetzes genannten juristischen Personen stehen, soweit die Veräusserung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erfolgt.
2. Der Veräusserung von Grundstücken sind gleichgestellt
a. * Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück tatsächlich und wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken (insbesondere Kauf, Tausch, Einbringung eines Grundstückes in eine Personengesellschaft, eine Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft, Enteignung, Zwangsverwertung usw.);
b. Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird; das Entgelt unterliegt nicht der Grundstückgewinnsteuer, wenn es nach Art. 23 Bst. c oder d dieses Gesetzes versteuert wird;
c. Überführung eines Grundstückes oder von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen;
d. * ...
e. entgeltliche Übertragung eines Kaufrechtes an einem Grundstück, Eintritt Dritter in einen Kaufvertrag sowie entgeltlicher Verzicht auf Ausübung derart erworbener Rechte an Grundstücken.
f. * ...