Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.4 STG CH-OW

Art. 142 Steuergesetz (StG) - Arten von Grundsteuern

Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern) - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 142 StG · Arten von Grundsteuern

1. Der Kanton und die Gemeinden, in denen die betreffenden Grundstücke liegen, erheben Grundsteuern in Form von

a. Grundstückgewinnsteuern und

b. Handänderungssteuern.

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