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641.4 STG CH-OW

Art. 14 Steuergesetz (StG) - Steuernachfolge

Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Besondere Verhältnisse bei der Einkommenssteuer
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Art. 14 StG · Steuernachfolge

1. In die Rechte und Pflichten der Verstorbenen treten deren Erben ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile mit Einschluss der Vorempfänge und der von Todes wegen angefallenen Versicherungsleistungen.

2. Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil, einschliesslich der von Todes wegen angefallenen Versicherungsleistungen, sowie dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VVGE.1991.92.Nr.57 · ow (Art. 14 Abs. 1 StG)
Heirs Not Punished for Deceased's Tax Evasion, but Must Pay Back Taxes
Cited as the legal basis for heirs succeeding to the rights and obligations of the deceased, including tax liabilities.
VVGE.1993.94.Nr.39 · ow (Art. 14 Abs. 1 StG)
Heirs' Tax Liability Limited to Inheritance Share, Formal Renunciation Required to Avoid.
This provision is the basis for the liability of heirs for taxes owed by the deceased.