641.4
STG
CH-OW
Art. 13 Steuergesetz (StG) - Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Besondere Verhältnisse bei der Einkommenssteuer
Art. 13 StG · Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
1. Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.